Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Guggemos GmbH (im Folgenden kurz GU genannt)

1. Geltung
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen GU und deren Kunden abgeschlossenen Kaufvereinbarungen. Nachträgliche Abweichungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung von GU. Allfällige Einkaufsbedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn GU nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern, gegenüber letzteren jedoch nur dann, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Überschriften dienen nur zur leichteren Lesbarkeit.

2. Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote von GU sind freibleiben, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr ausgeführt. Die Bestellung eines Kunden gilt durch Absendung der Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Lieferung als angenommen. Technische Änderungen behält sich GU auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit vor, soweit sie geringfügig und sachlich begründet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich GU Eigentums-, Urheberrechts- und Werknutzungsrechte vor. Konstruktionszeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferkonditionen und Preis
Die Preise gelten ab den jeweils angegebenen Orten. Die Preise beruhen auf dem jeweiligen Kostenfaktor. Erfahren diese bis zur Lieferung keine Änderung, behält sich GU eine entsprechende Berichtigung vor, sofern für die Erhöhung maßgebende Umstände vorliegen. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten die am Liefertag gültigen Preise. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ausdrücklich „unabgeladen“. Vom Besteller ist insbesondere vorzusorgen, dass genügend Hilfskräfte zum Abladen der Kleinteile bzw. zum Aus- und Einhängen schwerer Teile bei allfälliger Kranabladung bereitgestellt werden.

4. Zahlung
Mangels gegenseitiger Vereinbarungen sind die Zahlungen netto bei Erhalt der Faktura fällig. Bei Zahlungsverzug ist es GU vorbehaltlich sonstiger Rechte gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt (siehe Punkt 7) stehenden Waren abzuholen. Außerdem ist GU berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer zu verrechnen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mahnkosten, insbesondere auch die des Rechtsanwalts, zu ersetzen.
Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen von GU ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Kunden steht im Zusammenhang mit der Forderung von GU, die Forderung wurde gerichtlich festgestellt und die Forderung des Kunden ist von GU anerkannt worden. Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld. Zur Entgegennahme von Wechseln ist GU nicht verpflichtet. Geschieht dies im Einzelfall dennoch, gehen die mit der Einlösung des Wechsels verbundenen Spesen zu Lasten des Kunden.
Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs, Geltendmachung des Kaufpreises, Insolvenz, etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein. Es gilt als vereinbart, dass ARGE-Partner solidarisch zur ungeteilten Hand haften. Ausdrücklich gilt ein Zessionsverbot in der Weise vereinbart, dass Forderungen welcher Art immer gegenüber GU ohne deren schriftliche Zustimmung nicht zediert werden dürfen.

5. Lieferfristen
Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sie sind jedoch nur als annähernd zu betrachten. Betriebsstörungen, Rohstoff- und Warenmangel, verspätete Bahnlieferungen oder höhere Gewalt entbinden GU von der Einhaltung der Lieferfrist. Derartige Ereignisse berechtigen GU, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich um eine objektive teilbare Leistung handelt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung der Ausführungseinzelheiten und der sonstigen Voraussetzungen, die der Kunde zu erfüllen hat (z. B. Eingang der Anzahlung).
Als Liefertag gilt der Tag, an dem die Ware im Lieferwerk versandbereit ist. Die Lieferfrist verlängert sich unbeschadet der Rechte von GU aus dem Verzug des Kunden zumindest um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Leistungen im Verzug ist.

6. Versand und Transport
Alle Sendungen gehen für Rechnung und auch für Gefahr des Kunden. Für Beschädigungen, Abgänge und Verwechslungen während des Transports wird keinerlei Vergütung geleistet.
Stehzeiten des Transportgeräts bei der Abladestelle, die eine halbe Stunde überschreiten, sind mit den Selbstkosten zu ersetzen. Kosten, die aufgrund einer mangelnden Baustellenzufahrt, wegen ungenauer Bezeichnung der Baustelle, der Unbenützbarkeit der Zufahrt aufgrund von Straßenmaut, etc. oder Gewichtsbeschränkungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von GU. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden gilt dessen Forderung gegen den Dritten im Ausmaß des aktuellen Außenstandes an GU zediert.
Der Kunde hat den Drittschuldner von diesem Umstand mit dem Hinweis, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung hinsichtlich des zedierten Betrags nur an GU möglich sind, in Kenntnis zu setzen und die Zession in die Handelsbücher einzutragen. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der Ware mit anderer steht der Firma das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von der Firma gelieferten Ware mit der verbunden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

8. Rücktritt vom Vertrag
Bei Verzug des Kunden ist GU unabhängig von weiteren Ansprüchen berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts des Kunden steht GU neben dem allfälligen Schadenersatz jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % des Preises jener Ware zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. GU ist im Falle des Rücktritts des Kunden lediglich verpflichtet, Vorempfänge zinsenlos zurückzuzahlen.
Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist GU berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. auch noch nicht fällige Forderungen einzuklagen. Zur Rücknahme gelieferter Waren ist GU nicht verpflichtet. Sollte dies aus Kulanzgründen im Einzelfall erfolgen, wird eine Manipulationsgebühr von 20 % des Preises ab Werk verrechnet.

9. Gewährleistung
Die bestellte Ware ist grundsätzlich am jeweiligen Erzeugungsort oder Lagerort zu übernehmen. Reklamationen sind bei der Übernahme vorzubringen. Erfolgt der Versand der bestellten Ware auf von GU beigestellten Kraftfahrzeugen, so ist die Ware bei Eintreffen am Bestimmungsort vor dem Abladen vom Fahrzeug zu übernehmen.
Der Kunde muss die Ware unmittelbar nach Übernahme prüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unverzüglich schriftlich rügen. Bemängelte Ware darf keinesfalls weiterverarbeitet werden. GU wird unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden berechtigt, mangelhafte Ware gegen gleichartige einwandfreie auszutauschen oder den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben. Es wird für Mängel eingestanden, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sind. Keine Mängel in diesem Sinne sind daher Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung bzw. Montage, Überbeanspruchung oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
Gewährleistung betrifft die bestellungsgemäße Auslieferung und die Qualität der Teile, nicht aber die Eignung der Ware zu einem bestimmten Einsatz beim Kunden. Die Gewährleistungsfrist für Handelswaren beträgt grundsätzlich 6 Monate, ausgenommen sind Verschleißteile und Einzelteile, bezüglich derer eine abweichende Frist vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist für alle anderen Aufträge beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, max. 18 Monate ab Lieferung (Montage).

10. Datenverarbeitung
Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich gespeichert und automationsunterstützt verarbeitet werden.

11. Schadenersatz
Die Haftung für Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Jegliche Haftung ist in der Höhe nach dem Auftragswert begrenzt.

12. Produkthaftung
Eine Haftung für Sachschäden ist gemäß § 9 PHG und nach den anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wird ein Produkt seitens des Kunden zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Kunde, den Haftungsausschluss zugunsten von GU nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und dafür auch in der weiteren Kette der Abnehmer zu sorgen.
Das Produkt darf vom Kunden nur in einwandfreiem Zustand entsprechend den gesetzlichen bzw. den behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden. Gesetzliche und behördliche Auflagen sowie Warnhinweise von GU sind genau zu beachten und an das eigene Personal sowie an Dritte weiterzuleiten. In Zweifelsfällen ist bei GU rückzufragen.
Der Kunde ist verpflichtet, jene Unterlagen und urkundliche Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produkts mindestens zehn Jahre hindurch aufzubewahren und sie auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die ganze Vertriebskette. Für Schäden, hinsichtlich derer sich der Kunde Versicherungsschutz beschaffen kann, gewährt GU keinesfalls Deckung.

13. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort wird Graz vereinbart. Für alle sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen GU und den Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich hierfür in Betracht kommende Gericht in Graz unter Ausschluss aller Gerichtsstände (ausgenommen Verbrauchergeschäfte) zuständig. Es gilt die Anwendung des österreichischen Rechts als vereinbart.

Graz, im Februar 2014